Namensrecht
Mein Name? Dein Name? Unser Name!
Wenn ein Paar seine bevorstehende Hochzeit bekannt gibt, werden die beiden auch immer gefragt: „Und wie werdet ihr heißen?" Früher war es selbstverständlich, dass alle Mitglieder der Familie denselben Namen trugen. Und das setzte ohne Ausnahme voraus, dass die Braut den Namen ihres Mannes annahm.
Das muss heute nicht mehr sein. Das Brautpaar bestimmt gemeinsam einen Ehenamen, wobei der für Braut und Bräutigam unterschiedlich sein kann, wenn diese beide ihren Namen behalten wollen. Doch damit sind die Möglichkeiten der Namengebung keineswegs erschöpft. Doppelnamen sind nach wie vor beliebt. Einen solchen kann übrigens auch der Ehemann wählen und zwar in beliebiger Reihenfolge. Sie oder er können also als Meier-Müller oder Müller-Meier das Standesamt verlassen. Aber bitte immer nur einer, denn dass Fräulein Müller und Herr Meier als Ehepaar den gemeinsamen Namen Müller-Meier oder umgekehrt tragen, ist nicht erlaubt.
Ein Doppelname kann auch nicht mehr verlängert werden. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2009 verfügt, ein Bindestrich sei genug. Dreifachnamen sind nicht zulässig. Das in Deutschland seit 1993 geltende Verbot von Namensketten bleibt somit nach höchstrichterlichem Spruch bestehen. Will Frau Meier-Müller ein weiteres Mal heiraten, kann sie diesen Namen behalten, den Namen ihres Mannes annehmen oder seinen ihrem Geburtsnamen hinzufügen. Eine Frau Meier-Müller-Lehmann wird es nicht geben.
Galten Doppelnamen bei ihrer Einführung 1976 in das Deutsche Namensrecht vielen Frauen als Ausdruck ihrer Emanzipation, empfinden heute viele den Bindestrich als albern oder lästig. Bei der Wahl des Familiennamens lassen sich die meisten Paare von dem Wunsch leiten, am Namen als Familie erkannt zu werden. Selbst so genannte Allerwelts-Namen stehen nicht von vornherein zur Disposition. Im Gegenteil.
Nach wie vor nehmen die meisten Bräute den Namen des Mannes an, selbst wenn der eigene Geburtsname unter Umständen viel klangvoller ist.
Für die meisten Eheleute ist es aber noch immer ein Zeichen der Zusammengehörigkeit einen gemeinsamen Namen zu tragen, den auch die Kinder bekommen. Denn spätestens wenn sich Nachwuchs einstellt, kann es mit dem oder den Namen für Außenstehende verwirrend werden. Denn das gemeinsame Kind kann heißen wie Mama oder wie Papa, darf allerdings keinen Doppelnamen bekommen. Frau Meier-Müller muss sich zusammen mit dem Vater also zwischen Meier oder Müller entscheiden. Das gilt im Grunde auch dann, wenn die Eltern noch nicht verheiratet sind. Dann allerdings müssen sie vor dem Jugendamt die Vaterschaftserklärung zu Protokoll geben und bereits vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht aktenkundig machen.
Die Wahl des Familiennamens ist eine sehr private Angelegenheit, die von vielerlei Motiven bestimmt werden kann. In jeden Fall sollte der Entschluss von beiden Verlobten gut überlegt sein. Denn ein einmal bestimmter Familienname kann so lange die Ehe besteht, nicht geändert werden.
Mann A heiratet Frau B
Der Ehename kann A oder B lauten. Die Kinder heißen wie der gewählte Ehename.
Der Mann kann weiterhin A und die Frau kann weiterhin B heißen. Die Kinder heißen entweder A oder B. Jedoch kann ein Kind nicht A und das andere B heißen.
Der Mann heißt A und die Frau heißt AB oder BA. Hier ist der gemeinsame Familienname A und so heißen die Kinder auch A. Kinder dürfen keinen Doppelnamen tragen.
Die Frau heißt B und der Mann heißt AB oder BA. Hier ist der gemeinsame Familienname B und so heißen die Kinder auch B. Kinder dürfen keinen Doppelnamen tragen.
Es ist nicht möglich, dass Mann und Frau einen Doppelnamen führen.